Die Ordnungszahl (OZ) wird dem Leistungsverzeichnis entnommen. Nach der REB-VB 23.003 von 1979 entspricht die Ordnungszahl der OZ-Maske 1122PPPPI.

Nach der REB-VB 23.003 von 2009 muss die Struktur der Ordnungszahlen nicht mehr starr sein. Es dürfen auch andere LV-Gliederungen (z.B. 1234PPPPI) verwendet werden. Allerdings darf die Anzahl der OZ-Stellen weiterhin nicht mehr als 9 Stellen betragen.